Wie sieht eine gesetzliche Erbfolge aus?

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Grundsätzlich stellt sich die gesetzliche Erbfolge wie folgt dar:

Gesetzliche Erbfolge

Dabei ist zu beachten, dass die Erben der 2. und 3. Ordnung nur dann tatsächlich etwas erben, wenn aus der vorhergehenden Ordnung kein Erbe vorhanden ist.

Um die gesetzliche Erbfolge besser zu verstehen, haben wir hier einige Beispiele mit unterschiedlichen Familienkonstellationen für dich zusammengestellt.

Unterschiedliche Beispiele für die gesetzliche Erbfolge:

GESETZLICHE ERBFOLGE BEI EHEPAAREN MIT KINDERN/OHNE KINDER

Thomas (34) und Lisa (34) sind verheiratet. Sie haben zwei Kinder Marie (8) und Finn (6).

Wer erbt, wenn Thomas stirbt?

Bei einem verheirateten Paar mit gemeinsamen Kindern erbt immer die überlebende Partner 50%. Die anderen 50% werden zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Die Anteile der Kinder verwaltet der Erziehungsberechtigte bis zur Volljährigkeit.

Hier wäre es wie folgt:

Lisa: 50%

Marie: 25%

Finn: 25%

Es gibt aber auch schwerwiegende Entscheidungen, die kann der Erziehungsberechtigte nicht einfach so entscheiden. Wie z. B. die Ausschlagung der Erbschaft für die Kinder oder der Verkauf eines Hauses. In diesem Fall muss beim Familiengericht eine Genehmigung eingeholt werden.

Variante Patchwork: Thomas hat aus erster Ehe noch zwei weitere Kinder Moritz und Lara. Dann erben neben Lisa alle vier Kinder gleichberechtigt. Die Erste Ehefrau wird nicht berücksichtigt:

Lisa: 50%

Marie: 12,5%

Finn: 12,5%

Moritz: 12,5%

Lara: 12,5%

Variante Kinderlos: Wenn gar keine Kinder vorhanden sind, dann erben neben der Ehefrau noch die eigenen Eltern (Erben 2. Ordnung), sofern diese noch leben. Wenn nicht, dann die Geschwister zu 25%. Thomas hat keine Eltern mehr, aber einen Bruder Klaus:

Lisa: 75%

Klaus: 25%

Bei kinderlosen Ehen erben also zunächst der Ehepartner gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen. Sollten die Eltern bereits verstorben sein - was leider häufig der Fall ist - Erben die Geschwister des Verstorbenen oder dessen Nichten und Neffen. Aus diesem Grund ist ein Testament so wichtig. Denn oftmals sind auch in einer Ehe die Vermögen nicht gleich verteilt. So kann es vorkommen, dass der Ehemann Eigentümer des gemeinsam genutzten Eigenheims ist. Je nach Güterstand kann also die Situation eintreten, dass die Ehefrau sich nach dem Tod mit den Eltern oder den Geschwistern des Verstorbenen auseinandersetzen muss.

HINWEIS ZUR GEGENSEITIGEN ABSICHERUNG: Thomas und Lisa tragen sich gegenseitig als alleinigen erben ein und sichern so den Ehepartner ab.

GESETZLICHE ERBFOLGE BEI UNVERHEIRATETEN PAAREN

Tim und Melanie leben seit Jahren in einer Beziehung ohne Trauschein zusammen. Tim hat einen Sohn Sebastian aus erster Ehe, er lebt bei seiner ersten Frau. Auch Melanie hat zwei Töchter aus erster Ehe. Melanies Töchter Sabine und Susanne leben bei Tim und Melanie mit im Haushalt.

Wer erbt, wenn Tim stirbt?

Da Tim und Melanie nicht verheiratet sind, erbt Tims Sohn Sebastian alles und Melanie geht leer aus.

Sebastian: 100%

Wer erbt, wenn Melanie stirbt?

Hier verhält es sich gleich. Tim geht leer aus und die beiden Töchter teilen sich zu gleichen Teilen das Erbe:

Sabine: 50%

Susanne: 50%

TIPP ZUR GEGENSEITIGEN ABSICHERUNG: Paare, die nicht verheiratet sind müssen sich unbedingt frühzeitig um ihre Nachlassplanung kümmern, da im Todesfall der Partner nach dem Gesetz leer ausgeht.

GESETZLICHE ERBFOLGE BEI RENTNEREHEPAAREN

Uwe und Inge sind schon viele Jahre verheiratet und haben aber keinen Ehevertrag. Sie haben zwei gemeinsame Kinder Ingo und Elisabeth und insgesamt fünf Enkelkinder.

Ingo hat drei Kinder: Stefanie, Isabell und Christiane.

Elisabeth hat zwei Kinder: Torben und Matthias.

Ihre Tochter Elisabeth ist schon vor einigen Jahren verstorben. Ihr damaliger Mann hat neu geheiratet und die Kinder Torben und Matthias leben mit ihrem Vater und seiner neuen Frau zusammen. Sie haben leider fast keinen Kontakt mehr.

Wer erbt, wenn Uwe stirbt?

Dann erbt seine Frau Frau Inge 50%, der Rest wird zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt. Da die Tochter Elisabeth bereits gestorben ist, erben die Kinder von Elisabeth zu gleichen Teilen den Anteil.

Inge: 50%

Ingo: 25%

Torben: 12,5%

Matthias: 12,5%

Wichtig zu wissen: Bis Torben und Matthias volljährig sind, verwaltet das Erbe der frühere Schwiegersohn und Vater der beiden.

TIPP: Um keine Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu hinterlassen sollte man dringend ein Testament aufsetzen. Gerade in einer solchen Konstellation wird deutlich, dass die gesetzliche Erbfolge kompliziert und nicht immer gewünscht ist.

GESETZLICHE ERBFOLGE BEI SINGLE OHNE KIND

Juliane ist ist Single. Sie hat eine Zwillingsschwester Isabell und eine Mutter Sybille.

Wer erbt, wenn Juliane stirbt?

Variante 1: Ihr Vater ist schon seit vielen Jahren verstorben.

In der Erbfolge wären als erstes die Eltern dran. Da Julianes Vater bereits gestorben ist, erben Julianes Zwillingsschwester und ihre Mutter zu gleichen Teilen.

Sybille: 50%

Isabell: 50%

Variante Einzelkind:

In diesem Fall wäre Julianes Mutter Alleinerbin und erhält 100%.

Variante 2: Beide Eltern leben noch:

Dann erben beide Eltern jeweils 50% und die Zwillingsschwester geht leer aus.

Variante 3: Beide Eltern sind bereits verstorben:

Ihre Zwillingsschwester ist Alleinerbin und bekommt 100%.

TIPP: Juliane kann ihre Schwester aus dem Testament ausschließen, sie hat keinen Anspruch auf einen Pflichtanteil.

Du möchtest nichts dem Zufall überlassen? Dann setze dich am besten gleich mit dem Thema Testament auseinander. Hier haben wir einige Mustertexte für dich.

Die obigen Beispiele zeigen eines sehr deutlich: Die gesetzliche Erbfolge ist komplex. Nur in den seltensten Fällen, dürfte die gesetzliche Erbfolge tatsächlich gewollt sein. Es gibt immer Gründe, warum dein Erbe so verteilt werden soll, wie du es für richtig hältst. Wir haben daher mit verschiedenen Rechtsanwälten gesprochen, wie man die komplizierte Testament-Situation für dich vereinfachen und rechtssicher gestalten kann. Besonders wichtig warist uns dabei, dass keine versteckten oder überhöhten Kosten auf dich zukommen. Unser Experte und Anwalt Mirco Lehr berät dich gerne kostenlos und unverbindlich zu diesem Thema.

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